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§ 21 LpflG - Verwaltungsgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213 2

Für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten nach § 20 und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung werden Gebühren nach der Gebührenverordnung erhoben.