§ 21 LpflG - Verwaltungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
- Amtliche Abkürzung
- LpflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8213 2
Für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten nach § 20 und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung werden Gebühren nach der Gebührenverordnung erhoben.