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§ 76 UG - Staatliches Mitwirkungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Universität aus wichtigem Grund auffordern,

  1. 1.
    eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,
  2. 2.
    wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren und andere Organisationsformen einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
  3. 3.
    einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
  4. 4.
    Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.

(3) Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Universität beschlossene Regelung oder Maßnahme

  1. 1.
    nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,
  2. 2.
    die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,
  3. 3.
    mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.

Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Universität auffordern, das Erforderliche zu veranlassen, und, wenn die Universität der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Universität treffen.

(4) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Es hört vorher die Universität.

(5) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hat das Recht, sich von der Universität über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zulassen.