§ 2 UVPG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Amtliche Abkürzung
UVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-20

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. 1.
    Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. 2.
    Kultur- und sonstige Sachgüter.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.

(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3

  1. 1.
    bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  2. 2.
    sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  3. 3.
    sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. 4.
    die wesentliche Änderung einer Anlage nach den Nummern 1 und 2, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. 1.
    Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluß und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. 2.
    Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. 3.
    Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 ersetzen.