§ 26 JWMG - Jägerprüfung, Jagdschein
Bibliographie
- Titel
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- Amtliche Abkürzung
- JWMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Bei der Jägerprüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes und bei der Falknerprüfung solche auf den in § 15 Absatz 7 des Bundesjagdgesetzes genannten Gebieten nachzuweisen.
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Jägerprüfung und die Falknerprüfung, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die jagdliche Ausbildung, die Prüfungsgebiete, die Berufung der Prüferinnen und Prüfer, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistungen zu regeln (§ 15 Absatz 5 und 7 des Bundesjagdgesetzes).
(3) Die oberste Jagdbehörde kann die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung an sachkundige Dritte übertragen (Beleihung), wenn
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diese zuverlässig sind,
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keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
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gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Jagdrechts über die Jägerprüfung eingehalten werden.
Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat; abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Nationalparkgesetzes (NLPG) ist die Nationalparkverwaltung des Nationalparks Schwarzwald nicht für Entscheidungen nach den §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes zuständig. Hat die den Antrag stellende Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung, ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk die den Antrag stellende Person die Jagd ausüben will. Jagdscheine werden nach § 15 des Bundesjagdgesetzes als Tagesjagdschein, als Einjahresjagdschein für die Dauer eines Jagdjahres oder als Dreijahresjagdschein für die Dauer von drei Jagdjahren ausgestellt.
(5) Für die Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 6 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber die Jagd ausschließlich oder vornehmlich ausüben will.