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Art. 19 BayStG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
k282-1-1-UK/WFK

Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.