Art. 19 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-UK/WFK
Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.