§ 120 PatAnwO - Nichtöffentliche Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministers der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.