§ 120 PatAnwO - Nichtöffentliche Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministers der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.