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§ 36 GKWG - Feststellung im Wahlgebiet

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Amtliche Abkürzung
GKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2021-1

Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Sie oder er benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.