§ 36 GKWG - Feststellung im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
- Amtliche Abkürzung
- GKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Sie oder er benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.