§ 56 HeilBerG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die Weiterbildung in den Fachgebieten, Teilfachgebieten oder Zusatzbezeichnungsbereichen umfasst die Vertiefung der spezifischen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.