§ 3 EltBauVO - Allgemeine Anforderungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- EltBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
- 1.Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
- 2.ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
- 3.Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, dass sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.
(2) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.