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§ 10 KHG LSA - Medizinisch-technische Großgeräte

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind kurzfristige Anlagegüter (§ 9 Abs. 3 KHG). Bei einer Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 KHG ist bei einem Kooperationsstandort der Anteil in Abzug zu bringen, der nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dient.

(2) Der Großgeräteausschuss des Landes Sachsen-Anhalt nach § 122 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) besteht aus fünf Vertretern der Krankenhäuser, bestellt von der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt, aus fünf Vertretern der Vertragsärzte, bestellt von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, und aus fünf Vertretern der Krankenkassen, bestellt von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, und einem Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

(3) Soweit der Großgeräteausschuss bestimmt, dass die Mitnutzung eines Großgerätes im Rahmen der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten ist, sind die Kooperationspartner zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die vorgesehene Kooperation erst nach Inbetriebnahme des Großgerätes erfolgt. Die Mitnutzung ist durch Kooperationsverträge abzusichern.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung eines Standortes für ein Großgerät besteht nicht.