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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 MessEG - Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Amtliche Abkürzung
MessEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. 1.

    Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,

  2. 2.

    Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,

  3. 3.

    Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

  4. 4.

    Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,

  5. 5.

    Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.