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§ 71 LBG M-V - Verfahren, Auskunftspflicht (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-4

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 oder § 70 Abs. 2 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 67 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(2) Der Beamte hat auf Verlangen des Dienstvorgesetzten über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Höhe der hierdurch erzielten Einnahmen schriftlich Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).