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§ 85 KVG LSA - Ortsbürgermeister

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Der Ortschaftsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit des Ortsbürgermeisters beginnt mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis enden mit der Amtszeit des Ortschaftsrates. Bis zur Ernennung des Ortsbürgermeisters nimmt das älteste anwesende und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates wahr. Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Ortsbürgermeisters.

(2) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung des Ortschaftsrates erfolgen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister. Ist das Amt des Ortsbürgermeisters unbesetzt und auch eine Vertretung durch gewählte Stellvertreter nicht sichergestellt, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben des Ortsbürgermeisters als Vorsitzender des Ortschaftsrates bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters nach Absatz 7 Satz 2, längstens jedoch bis zu zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes des Ortsbürgermeisters wahr. Nach Ablauf von zwei Monaten nimmt das älteste und hierzu bereite Mitglied des Ortschaftsrates die Aufgaben des Ortsbürgermeisters bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters wahr. Für den Ortsbürgermeister gilt § 65 Abs. 3 Satz 1 bis 7 entsprechend und § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe des § 34.

(3) Der Ortsbürgermeister kann in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft betreffen, von dem Bürgermeister Auskünfte verlangen. Aufgrund eines Beschlusses des Ortschaftsrates ist dem Ortsbürgermeister in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Der Ortsbürgermeister kann an Verhandlungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluss des Ortschaftsrates hat er das Recht, in der Sitzung in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Anträge zu stellen; § 43 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Hierüber ist spätestens in der übernächsten Sitzung des Gemeinderates oder des Ausschusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Stellung des Antrages zu beraten und zu entscheiden.

(5) Bei Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner beschließenden Ausschüsse, die wichtige Angelegenheiten der Ortschaft betreffen, kann der Ortsbürgermeister in der ersten Wahlperiode nach einer Gebietsänderung verlangen, dass das Anliegen nochmals beraten und beschlossen wird (Zweitbeschlussverlangen). Dies gilt nicht für die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde. Das Zweitbeschlussverlangen muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Es hat aufschiebende Wirkung. Die nochmalige Beratung darf frühestens zwei Wochen nach dem Zweitbeschlussverlangen angesetzt werden und muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Hinsichtlich des Beschlusses über das Zweitbeschlussverlangen ist ein erneutes Zweitbeschlussverlangen unzulässig. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht aufgeschoben werden kann, entscheidet der Gemeinderat oder der beschließende Ausschuss abweichend von Satz 4 und 5. § 53 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Der Ortschaftsrat kann aufgrund eines mit einer Mehrheit seiner Mitglieder gestellten Antrages den Ortsbürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens drei Tage nach der Antragstellung im Ortschaftsrat gefasst werden. Im Falle einer Abwahl enden die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters; die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat bleibt unberührt.

(7) Die Amtszeit und das Ehrenbeamtenverhältnis des Ortsbürgermeisters enden vor Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters nach Satz 1 oder im Falle einer Abwahl vorzeitig, hat der Ortschaftsrat binnen zwei Monaten nach Freiwerden des Amtes einen neuen Ortsbürgermeister für den Rest seiner Wahlperiode aus seiner Mitte zu wählen. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt des Ortsbürgermeisters wahr.