§ 82 BremPolG - Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.
(2) Werden die Beamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, daß eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder des Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.