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Art. 6 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
400-1

§ 1

(weggefallen)

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3

(weggefallen)

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.