§ 1 KHG LSA - Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes sicherzustellen. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, insbesondere ist gemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der danach erlassenen Verordnungen ist das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium. Soweit Regelungen nach diesen Vorschriften auch Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen diese im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium.
(3) Die zuständige Behörde kann nach diesem Gesetz zu erfüllende Aufgaben übertragen.