§ 5 LVerbO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Amtliche Abkürzung
LVerbO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2022

(1) Die Aufgaben der Landschaftsverbände erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf folgende Sachgebiete:

  1. a)

    Soziale Aufgaben, Jugendhilfe und Gesundheitsangelegenheiten

    1. 1.

      Die Landschaftsverbände sind überörtliche Träger der Sozialhilfe.

    2. 2.

      Die Landschaftsverbände sind überörtliche Träger (Hauptfürsorgestellen) der Kriegsopferfürsorge und nach dem Schwerbehindertengesetz.

    3. 3.

      Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr.

    4. 4.

      Die Landschaftsverbände können die Trägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern, von anderen psychiatrischen stationären Einrichtungen, von psychiatrischen teilstationären Einrichtungen, von ambulanten und komplementären psychiatrischen Diensten sowie von fachmedizinischen Einrichtungen übernehmen.

    5. 5.

      Die Landschaftsverbände sind Träger von Sonderschulen.

    Den Landschaftsverbänden kann die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher und freier Träger einschließlich der Ausführung des Landeshaushalts vom Fachminister im Rahmen der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen übertragen werden; insoweit haben sie gegenüber dem Land Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

  2. b)

    Landschaftliche Kulturpflege
    Den Landschaftsverbänden obliegen

    1. 1.

      Aufgaben der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege,

    2. 2.

      Aufgaben der Denkmalpflege,

    3. 3.

      Aufgaben der Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens,

    4. 4.

      die Unterhaltung von Landesmuseen und Landesbildstellen.

  3. c)

    Kommunalwirtschaft
    Den Landschaftsverbänden obliegen

    1. 1.

      die Gewährträgerschaft bei der NRW.BANK, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sowie die indirekte oder direkte Beteiligung an der WestLB AG,

    2. 2.

      die Beteiligung an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung,

    3. 3.

      die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.

    Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen. Dem Landschaftsverband Westfalen Lippe obliegt die Beteiligung an der Provinzial Nordwest Holding AG, dem Landschaftsverband Rheinland obliegt die Gewährträgerschaft über die Provinzial Rheinland Holding. Die Landschaftsverbände können sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebiets liegt.

(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann sich an der Trägerschaft der Heilbäder Bad Sassendorf, Bad Waldliesborn und Bad Westernkotten beteiligen. Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der Rheinischen Klinik für Orthopädie in Viersen.

(3) Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der allgemeinen, landschaftlichen Kulturpflege, insbesondere der Bodendenkmalpflege, sowie bei Errichtung, Ausbau und Unterhaltung Lippischer Kulturinstitute zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und ihre Finanzierung sind zwischen den beiden Verbänden zu vereinbaren.

(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

(5) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.