§ 23 LMedienG - Grundsätze der Meinungsvielfalt
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- LMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2271
(1) Privater Rundfunk dient der freien Meinungsbildung.
(2) Die Rundfunkprogramme sollen in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck geben. Dieses Ziel wird dadurch gewährleistet, dass
- 1.staatliche Rundfunkprogramme und vorherrschender staatlicher Einfluss auf Rundfunkprogramme ausgeschlossen werden,
- 2.Personen, Vereinigungen und Einrichtungen, die religiöse, weltanschauliche, politische, wirtschaftliche oder andere gesellschaftliche Auffassungen und Interessen vertreten (gesellschaftliche Kräfte), die Möglichkeit erhalten, ihre Auffassungen und Interessen in eigenen Rundfunkprogrammen oder selbst gestalteten Programmbeiträgen zu vertreten, oder sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme angemessen zu Wort kommen,
- 3.einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder sonst in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf den Rundfunk in seiner Gesamtheit erlangen dürfen,
- 4.die kulturellen Besonderheiten des Landes und seiner Teilräume, der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Länder eine angemessene Ausdrucksmöglichkeit erhalten.
(3) In den nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 zwei bundesweit veranstalteten Fernsehangeboten, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten, sollen im Rahmen des technisch Zumutbaren Regionalfensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen.