§ 7a StStatG - Zusammenführung von Einzelangaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
- Amtliche Abkürzung
- StStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 601-4
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.
(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.