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§ 13 FStrPrivFinG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)
Amtliche Abkürzung
FStrPrivFinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-11

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung ist ab dem Tag, an dem

  1. 1.
    eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechtsverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt oder
  2. 2.
    eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über die Höhe des Entgelts wirksam wird,

nicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste Landesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist, aufzuheben.