§ 100 GO BT - Große Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BT
- Normtyp
- Erlass
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
1Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.