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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

§ 25 NbG - Gemeinsame Einfriedung

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

Sind Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 22 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so können sie voneinander verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der gemeinsamen Einfriedung sind von beiden Seiten je zur Hälfte zu tragen.