§ 17 RPflG - Handels- und Registersachen
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Amtliche Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit folgende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung:
- a)
auf erste Eintragung,
- b)
auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen,
- c)
auf Eintragung der Eingliederung oder der Umwandlung,
- d)
auf Eintragung des Bestehens, der Änderung oder der Beendigung eines Unternehmensvertrages,
- e)
auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 141a, 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
- f)
Verfügungen nach § 144a und 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- 2.
- a)
die nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Angelegenheiten mit Ausnahme der in § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3 und § 233 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geregelten Geschäfte, sowie die Verfügungen nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,
- b)
die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen;
- 3.
die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).