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§ 77b BerlHG - Zwischenberichte, Jahresabschluss und Lagebericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Klinikumsvorstand stellt Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.

(2) Die Vierteljahresübersichten sind der Finanz- und Wirtschaftskommission mit einem Bericht vorzulegen, in dem die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans zu erläutern sind.

(3) Der Klinikumsvorstand stellt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang einschließlich des Anlagennachweises (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht auf. Der Klinikumsvorstand legt den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers der Finanz- und Wirtschaftskommission vor. Die Finanz- und Wirtschaftskommission beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Klinikumsvorstands.

(4) Die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung werden mit dem Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(5) Die Universitätsklinika können Rücklagen bilden. Weist das Jahresergebnis einen Fehlbetrag aus, der nicht durch andere dem Klinikum verbleibende Überschüsse aus demselben oder aus früheren Geschäftsjahren ausgeglichen werden kann, so wird er auf die neue Rechnung vorgetragen; er soll in den folgenden Geschäftsjahren ausgeglichen werden.