§ 33 SNG - Rechtsbehelfe von Verbänden (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
(1) Ein nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband
- 1.zur Mitwirkung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes berechtigt war,
- 2.durch den Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird,
- 3.sich im Falle des Erlasses eines Verwaltungsaktes in der Sache geäußert hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, und
- 4.Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu Unrecht an Stelle der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Verbande nicht vorsieht.