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§ 24 HWaG - Erhalten der Staumarken, Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Beschädigungen und Änderungen an Staumarken und Festpunkten sowie ihre Beseitigung hat er der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen.