§ 14 AZVO - Flexible Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
- Amtliche Abkürzung
- AZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20302
(1) Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden. Bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen.
(2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden.
(3) Aus dienstlichen Gründen können für
- a)einzelne Beamtinnen und Beamte oder
- b)Gruppen von Beamtinnen und Beamten oder
- c)alle Beamtinnen oder Beamten einer Dienststelle
Zeiten vereinbart werden,
- in denen eine bestimmte Mindestanzahl von Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Servicezeit) oder
- in denen alle betroffenen Beamtinnen und Beamten anwesend sein müssen (Kernzeit).
Service- und Kernzeiten sollen ausschließlich der Pausen mindestens fünf Stunden pro Arbeitstag umfassen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, sollen nicht nach 09.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr enden. Auch außerhalb dieser Zeiten muss die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde gewährleistet sein.
(4) Aus dienstlichen Gründen kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten
- a)allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorübergehend von der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit ausgenommen werden,
- b)vorübergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit Dienst zu leisten haben oder
- c)in von Absatz 3 abweichenden Kern- oder Servicezeiten Dienst zu leisten haben, um die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde zu gewährleisten.
(5) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis zu 40 Stunden zulässig. Überschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) dürfen an mindestens einem und bis zu zwölf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann, nicht übersteigen. Das übertragbare Zeitguthaben erhöht sich in dem Umfang, in dem Dienst nach Absatz 4 Buchstabe b) oder Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist. Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen.
(6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben können Vereinbarungen hinsichtlich eines halbtägigen (Vormittag oder Nachmittag), ganztägigen, mehrtägigen oder unbegrenzten Freizeitausgleichs getroffen werden. Der Umfang des Zeitausgleichs ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen und eine Vertretungsregelung sicherzustellen. Dabei ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen.
(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die Beamtin oder der Beamte hat diese beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen. In begründeten Fällen können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre. In diesen Fällen sind Zeiterfassungsnachweise zu führen.
Die personenbezogenen Daten dürfen nur
- 1.für die Ermittlung und Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit (z.B. Zeiten der Dienstunfähigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs),
- 2.für die Führung einer An- und Abwesenheitsliste,
- 3.für die Erhebung und die damit in Zusammenhang stehenden elektronischen Datenübermittlungen zahlungsbegründender Daten für die Festsetzung und Zahlbarmachung von Besoldungsansprüchen sowie
- 4.in anonymisierter Form für Statistiken, insbesondere zur Evaluation der Arbeitszeitmodelle,
verwendet werden. Die personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Bearbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums nach Absatz 5 sind grundsätzlich spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur für solche Daten zulässig, die zur Erfüllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich sind. In diesen Fällen sind die Daten sechs Monate nach Ablauf des für die Aufgabenerfüllung gesetzlich festgelegten Zeitraums zu löschen. Besoldungsrelevante Daten, die elektronisch übermittelt werden, unterliegen den für sie geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.