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  • ab 01.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 3 AZVO - Arbeitstag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Arbeitstage sind grundsätzlich die Tage Montag bis Freitag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten zwingend erfordern. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit zusammenhängend gewährt werden. Für die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschäfte einschließlich der damit verbundenen Reisezeiten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei einer dauerhaften Öffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde erforderlich.