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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 2 DAufsRegelG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten
Redaktionelle Abkürzung
DAufsRegelG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2005

Für die aus dem Landesoberbergamt, dem Landesamt für Agrarordnung, dem Landesversorgungsamt und dem Landesamt für Ausbildungsförderung in die Bezirksregierungen übernommenen Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bleibt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz. Satz 1 gilt für vergleichbare Angestellte entsprechend.