§ 68 BremPolG - Aufsicht über die Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.

(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres.