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§ 2 VwZG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Amtliche Abkürzung
VwZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-9

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.