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§ 19 BörsZulV - Angaben über das Kapital des Emittenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Der Prospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben

  1. 1.
    die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen, aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;
  2. 2.
    den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des Verfahrens für den Umtausch oder Bezug;
  3. 3.
    die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt ist, erworben wurden und im Bestand gehalten werden, sofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für die Zulassung von Schuldverschreibungen sind diese Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals erreichen.

(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzugeben

  1. 1.

    der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapitalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen Aktien;

  2. 2.

    die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen Anteil am Kapital gewähren;

  3. 3.

    Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des gezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die Bestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen;

  4. 4.

    eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die Höhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die Gattungen der Aktien in den letzten drei Jahren verändert haben;

  5. 5.

    soweit sie dem Emittenten bekannt sind,

    1. a)

      die Personen oder Gesellschaften, deren unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten Kapital des Emittenten mindestens fünf vom Hundert beträgt oder denen unmittelbar oder mittelbar mindestens fünf vom Hundert der Stimmrechte zustehen;

    2. b)

      die Personen oder Gesellschaften, die auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, sowie die Anteile des gezeichneten Kapitals, die ihnen unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften eine Vereinbarung getroffen haben, die es ihnen ermöglicht, gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf den Emittenten auszuüben.