§ 67 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Lande
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Landes nach dem Muster der Anlage 19 zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Landesstimmenergebnis im Lande. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Landesstimmen,
- 5.
die Parteien und Wählergruppen, die nach § 10 des Gesetzes
- a)
an der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten teilnehmen,
- b)
bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
- 6.
im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),
- 7.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten abzuziehen sind,
- 8.
die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,
- 9.
die Zahl der Sitze, die die Parteien und Wählergruppen aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,
- 10.
die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerber. § 66 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.