§ 88 HmbRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der Dienstvorgesetzte auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1, so ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(3) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 61) in der jeweils geltenden Fassung zu bestellender Vertreter muss ein Richter sein.
(4) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung im den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter bekannt zu geben.
(5) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(6) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, dass der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Richterdienstgericht, die Einbehaltung der Bezüge des Richters, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 84) gelten entsprechend. Die Einhaltung der Bezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) folgt, für zulässig erklärt werden.
(7) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Vertreter bekannt gegeben. Die nach Absatz 6 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt.
(8) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, vom dem ab seine Bezüge nach Absatz o einbehalten worden sind, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 7 zu verfahren.