§ 89 HmbRiG - Urteilsformel
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a steht das Gericht die Möglichkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In dem Fall des § 72 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e steht das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.