Art. 40 BayMG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S/W

(1) Die Amtszeit der zum 1. Mai 2011 entsandten Mitglieder des Medienrats endet abweichend von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2017. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Medienrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.