§ 31 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt.
(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:
- 1.
die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Fallschirmabspringer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen (§ 4);
- 2.
die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständiger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4);
- 3.
die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5);
- 4.
die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6);
- 5.
die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);
- 6.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17);
- 7.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbereichen (§§ 12, 15 und 17);
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die nur Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder Flugzeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilogramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben oder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahrzeugen nicht über das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkostenflüge (§§ 20 und 21);
- 12.
die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, hinausgehen (§ 24);
- 13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25);
- 14.
die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funkgerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1);
- 15.
die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben (§ 27 Abs. 2);
- 16.
die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
- a)
Kunstflüge,
- b)
Schleppflüge,
- c)
Reklameflüge,
- d)
Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
- e)
Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
- f)
Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
- g)
Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen und Sicherheitsmindestabständen
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32);
- 17.
die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;
- 18.
die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);
- 19.
den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29c).
(3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung getroffen.
(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.