§ 6 LAbgG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung, die sich an einem Vierundzwanzigstel der sich aus dem Grundgehalt ergebenden Jahresbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4 orientiert. Die Entschädigung beträgt 2.951 Euro. Die Anpassung der Entschädigung bestimmt sich nach § 22.
(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreter des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.