§ 6 LAbgG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung, die sich an einem Vierundzwanzigstel der sich aus dem Grundgehalt ergebenden Jahresbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4 orientiert. Die Entschädigung beträgt 2.951 Euro. Die Anpassung der Entschädigung bestimmt sich nach § 22.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreter des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.