§ 8 ThürBVVG - Behandlung im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
Der Landtag behandelt den Bürgerantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Zulässige Bürgeranträge sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulassung zu behandeln.