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§ 8 ThürBVVG - Behandlung im Landtag

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Amtliche Abkürzung
ThürBVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-4

Der Landtag behandelt den Bürgerantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Zulässige Bürgeranträge sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulassung zu behandeln.