§ 12 UVwG - Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben
Bibliographie
- Titel
- Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
- Amtliche Abkürzung
- UVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, wenn
- 1.
in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
- 2.
eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 11 Absatz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.