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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 25 NSpG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Sparkassenaufsicht stellt sicher, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.