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§ 76 KWO LSA - Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.