§ 76 KWO LSA - Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt den ausgeschiedenen nächst festgestellten Bewerber durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.
(2) Einem nächst festgestellten Bewerber, für den die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 oder 2 KWG LSA vorliegt, ist vor der Feststellung über sein Ausscheiden Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.