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§ 70 HG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

  1. a)
    sie oder er dies beantragt,
  2. b)
    die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  3. c)
    sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
  4. d)
    der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.

(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.

(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. a)
    nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
  2. b)
    die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
  3. c)
    die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet.