§ 160 BRAO - Mitteilung des Verbotes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) 1Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Beschuldigte zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beschuldigten mitzuteilen. 2Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden.
(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.