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§ 13 SächsLVO - Antrag 

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,

  4. 4.

    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,

  5. 5.

    Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,

  6. 6.

    eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,

  7. 7.

    eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und

  9. 9.

    eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 müssen von der zuständigen Behörde des Staates nach § 12 Absatz 1 nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt sein. Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann von dem Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. In begründeten Fällen kann vom Antragsteller verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Die §§ 12 bis 17 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.