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§ 13 SächsLVO - Antrag

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    ein Identitätsnachweis,

  2. 2.

    im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,

  4. 4.

    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,

  5. 5.

    Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,

  6. 6.

    eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,

  7. 7.

    eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oder in einem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, und

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.

Die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind in Form von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen.

(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 17 zuständigen Staatsministerium oder der von diesem bestimmten Stelle zu stellen.

(3) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird. § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.