Art. 8 BayVSG - Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-1-I
(1) 1Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit nicht die Art. 9 bis 19 ihren Einsatz besonders regeln. 2Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. 3Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. 4Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) 1Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet. 2Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.