Art. 14 BayVSG - Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-1-I
(1) Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf das Landesamt Auskunft einholen
- 1.
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 174 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 174 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
- 2.
bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) genannten Bestandsdaten.
(2) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.